Unsere Satzung

Satzung vom 03.05.2017

Ziel und Zweck

§ 1
Der Verband trägt den Namen „Deutscher Jugendverband für Nordschleswig“ und hat seinen Sitz im Haus Nordschleswig in Apenrade.
Ziel und Zweck des Verbandes ist es, im Rahmen der deutschen Sprache Kultur, Sport und politische Bildung zu pflegen und zu fördern.

§ 2
Der Deutsche Jugendverband nimmt die gemeinsamen Belange der nordschleswigschen Jugend gegenüber Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit sowie der deutschen Minderheit wahr. Der Deutsche Jugendverband ist Träger der Jugend- und Bildungsstätte „Knivsberg“.

Mitgliedschaft

§ 3
Mitglied kann jeder Verein und Klub werden, der den Zielen des Deutschen Jugendverbandes zustimmt. Überregionale Verbände können korporatives Mitglied des Deutschen Jugendverbandes werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und informiert die Generalversammlung. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung.

§ 4
An die Mitgliedschaft knüpfen sich folgende Bedingungen:
Die Mitglieder im Sinne der Satzung bleiben in jeder Beziehung selbständig und arbeiten nach ihren eigenen jeweils geltenden Satzungen, die dem Deutschen Jugendverband vorgelegt werden und sinngemäß mit der Satzung des Deutschen Jugendverbandes übereinstimmen müssen.

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag an den Jugendverband. Dieser wird im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen berechnet. Korporativ angeschlossene Mitglieder zahlen eine Pauschale.

Die Mitglieder legen jährlich dem Deutschen Jugendverband die Mitgliederlisten und den Rechnungsbericht vor.

Organe

§ 5
Die Organe des Deutschen Jugendverbandes sind:

1. die Generalversammlung
2. der Vorstand

§ 5.1
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Deutschen Jugendverbandes.
Die von der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor dem 1. Juni statt. Stimmrecht haben:

1. die Mitglieder des Vorstandes
2. die Delegierten

Jedes Mitglied entsendet einen Delegierten plus je einen Delegierten für jede angefangene 40 Mitglieder. Die korporativ angeschlossenen Verbände können zwei Mitglieder entsenden.
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn das betreffende Mitglied den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

Zur Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vorher per Mail einzuladen.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Versammlung beschlussfähig.
Der 1. Vorsitzende oder mindestens die Hälfte des Vorstands kann zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen. Ebenso wird zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen, wenn ein Viertel der angeschlossenen Mitgliedsvereine dieses beantragt.
Jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Mitgliedsverein hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Die Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen. Die eingereichten Anträge werden den Stimmberechtigten vorgelegt.
Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden.

Die Tagesordnung zur ordentlichen Generalversammlung besteht mindestens aus folgenden Tagesordnungspunkten:

1. Wahl eines Versammlungsleiters
2. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
3. Rechnungsbericht und Entlastung
4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
5. Satzungsgemäße Wahlen
6. Anträge
7. Verschiedenes

Der 1. Vorsitzende wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Generalversammlung gewählt.
Der 2. Vorsitzende wird in den Jahren mit gerader Jahreszahl von der Generalversammlung gewählt.
Die jährliche Revision des Deutschen Jugendverbandes wird vom jeweiligen Hauptrevisor der Deutschen Minderheit (BDN) durchgeführt.

Die jugendlichen Delegierten (unter 25 Jahre) der Vereine wählen, jeweils für ein Jahr, auf der Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Vertreter für den Vorstand.

Die Generalversammlung wählt 4 ordentliche Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht. Gewählt werden jeweils 2 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und 2 in den Jahren mit gerader Jahreszahl.

§ 5.2
Die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse werden einem Vorstand übertragen.
Dem Vorstand gehören an:
1. der/die 1. Vorsitzende
2. der/die 2. Vorsitzende
3. der/die Jugendvertreter/in
4. Vorstandsmitglied
5. Vorstandsmitglied
6. Vorstandsmitglied
7. Vorstandsmitglied
8. der/die Vereinskonsulent/in, ohne Stimmrecht
9. der/die Bildungsstättenleiter/in, ohne Stimmrecht
10. der/die Generalsekretär des Bund Deutscher Nordschleswiger, ohne Stimmrecht

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse gründen.
Die Aktivität kann auch vorübergehend eingestellt werden, bindend ist der Auftrag des Vorstandes. Die Ausschussmitglieder brauchen dem Vorstand nicht anzugehören.
Die Ausschüsse konstituieren sich selbst.

Der Vorstand trifft sich nach Bedarf und mindestens 4-mal im Jahr.

Zu den Sitzungen wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher eingeladen. Eine Sitzung muss auch einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragt wird.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung und Einhaltung der Tagesordnung ist der Vorstand beschlussfähig.

Alle Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Scheidet der/die Vorsitzende während seiner Amtsperiode aus, so übernimmt der/die 2. Vorsitzende ohne weiteres bis zur nächsten Generalversammlung dieses Amt. Der Vorstand wählt daraufhin ein Vorstandsmitglied zum/zur 2. Vorsitzenden.
Dispositionen über Grundeigentum des Deutschen Jugendverbandes und deren Belastung können nur mit Zustimmung der Generalversammlung geschehen.
Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich.

Täglicher Betrieb

§ 6
Die Erledigung des täglichen Betriebs wird dem Sekretariat übertragen.
Für das Sekretariat, den Vereinskonsulenten und den Leiter der Bildungsstätte Knivsberg ist der Generalsekretär des Bund Deutscher Nordschleswiger verantwortlicher Vorgesetzter mit Weisungsrecht.
Weisungsrecht den Mitarbeitern des Deutschen Jugendverbands für Nordschleswig gegenüber hat außerdem der 1. Vorsitzende.

Die Auflösung

§ 7
Der Deutsche Jugendverband wird nur aufgelöst, wenn eine Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden und eine außerordentliche Generalversammlung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden dieses beschließt.

§ 7.1
Zuwendungen, die der Deutsche Jugendverband vom Bund deutscher Nordschleswiger zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks erhalten hat oder die aus Zuwendungen erlangten Vermögenswerte sind an diesen zurückzuerstatten, wenn der Verwendungszweck, für den diese Zuwendungen gewährt wurden, nicht erfüllt werden kann oder soll. Das gleiche gilt, wenn sich der Deutsche Jugendverband auflöst, wenn er aufgelöst wird oder seinen Zweck oder seine Ziele ändert.

§ 7.2
Stimmt der Bund deutscher Nordschleswiger der Änderung des Vereinszwecks oder des Verwendungszwecks im Einzelfall zu, so werden die Zuwendungen oder die aus Zuwendungen erlangten Vermögenswerte dem Deutschen Jugendverband belassen. Sie gelten in diesem Falle als für den neuen Verwendungszweck gewährt. Die Neugenehmigung unterliegt nunmehr den Bestimmungen des § 7.1. Über die aus den Zuwendungen nach § 7.1 erlangten Vermögenswerte darf ohne Zustimmung des Bundes deutscher Nordschleswiger nicht verfügt werden.

§ 7.3
Vermögenswerte aus Eigenleistungen oder anderweitigen Stiftungen sollen im Falle der Auflösung des Deutschen Jugendverbandes nach Maßgaben eines Beschlusses der letzten Generalversammlung Zwecken der Förderung der deutschen Jugend in Nordschleswig zufallen.

Knivsberg, den 03.05.2017

Für den Vorstand des Deutschen Jugendverbandes

gez. Jasper Andresen
– 1. Vorsitzender –